Gesundheit und Wellness

OLG München: Aussage „Für ein starkes Immunsystem“ verstößt gegen die Health-Claims-Verordnung

erfahren sie alles über die health claims verordnung: wichtige informationen zu gesundheitsbezogenen angaben auf lebensmitteln, rechtliche grundlagen, anforderungen und praktische tipps zur korrekten kennzeichnung.

IN KÜRZE

  • OLG München entscheidet über irreführende Werbeaussagen
  • Aussage „Für ein starkes Immunsystem“ ist unzulässig
  • Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO)
  • Gesundheitsbezogene Angaben müssen ausdrücklich genehmigt sein
  • Erlaubte Formulierung: „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“
  • Urteil basiert auf wirtschaftlichen Interessen und Verbraucherschutz

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass die Werbung mit der Aussage „Für ein starkes Immunsystem“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Die Beklagte, die Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, verwendete diese Aussage für ein Produkt, das Vitamine und Zink enthält.

Ein Kläger, ein Wirtschaftsverband, argumentierte, dass diese Angaben gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) verstoßen, da sie nicht mit der zugelassenen Aussage „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ gleichzusetzen seien. Das Gericht stellte fest, dass es um eine Unterstützung der Funktion bei gesunden Verbrauchern geht und dass die beanstandeten Aussagen den Eindruck erwecken, das Produkt könne ein inaktives Immunsystem aktivieren.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass gesundheitliche Aussagen streng reglementiert sind und nur die in der Verordnung expressiv zugelassenen Angaben verwendet werden dürfen.

Einleitung

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat eine bemerkenswerte Entscheidung in Bezug auf gesundheitsbezogene Werbung getroffen. Die Aussage „Für ein starkes Immunsystem“ wurde als unangemessen eingestuft und verstößt gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO). In diesem Artikel werden die Hintergründe und die rechtlichen Aspekte erläutert, die zu dieser Entscheidung führten, sowie die Konsequenzen für Unternehmen, die Nahrungsergänzungsmittel vertreiben.

Der Fall im Detail

Im Frühjahr 2021 beworb die Beklagte Nahrungsergänzungsmittel, die essentielle Vitamine und Mineralstoffe enthielten. Ihre Werbung beinhaltete verschiedene gesundheitsbezogene Aussagen, darunter die umstrittene Formulierung „Für ein starkes Immunsystem“. Ein qualifizierter Wirtschaftsverband stellte einen Rechtsstreit in Gang und argumentierte, dass diese Aussagen gegen die HCVO verstoßen, da sie nicht ausdrücklich genehmigt seien.

Die Rolle der HCVO

Die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union regelt, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung für Lebensmittel verwendet werden dürfen. Grundsätzlich sind gesundheitsbezogene Aussagen nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, es sei denn, sie wurden ausdrücklich genehmigt und sind in einer Positivliste aufgeführt. Das OLG München stellte fest, dass die beanstandete Aussage nicht in diese Liste aufgenommen wurde.

Der Unterschied zwischen erlaubten und unzulässigen Aussagen

Im Kern der Entscheidung steht der Unterschied zwischen der zulässigen Aussage, die besagt, dass die Inhaltsstoffe „zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen“, und der beanstandeten Aussage, die den Eindruck vermittelt, das Produkt könne ein schwaches Immunsystem aktivieren oder heilen. Diese Unterscheidung ist entscheidend, da Verbraucher durch die Werbung möglicherweise in die Irre geführt werden.

Die Entscheidung des OLG München

Das OLG München wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte, dass die beanspruchten Aussagen nicht mit der genehmigten Formulierung gleichzusetzen sind. Laut dem Gericht erwecken die verwendeten Aussagen den Eindruck, dass das Produkt eine gesundheitliche Verbesserung bietet, was den Anforderungen der HCVO widerspricht.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Das Gericht stellte klar, dass die Entscheidung in Übereinstimmung mit der Marktverhaltensregelung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb steht. Verstöße gegen die HCVO können nicht nur den Wettbewerb beeinträchtigen, sondern die Verbraucher auch täuschen, was zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen kann.

Die Bedeutung von klaren gesundheitsbezogenen Angaben

Eine klare Unterscheidung zwischen erlaubten und unerlaubten gesundheitsbezogenen Angaben ist unerlässlich, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Die HCVO soll sicherstellen, dass die Angaben wahrheitsgemäß, klar und für Verbraucher verständlich sind. Falsche oder irreführende Aussagen können zu einem Vertrauensverlust in die Branche führen.

Folgen für Unternehmen

Unternehmen, die mit gesundheitsbezogenen Angaben werben, müssen besonders achtsam sein, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Das Urteil des OLG München könnte beispielgebend für weitere Fälle werden und verdeutlicht, wie wichtig die Einhaltung der HCVO ist.

Verantwortung der Unternehmen

Die Verantwortung liegt bei den Unternehmen, korrekte und zugelassene Formulierungen zu verwenden, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Zudem haben sie die Pflicht, ihre Werbeaussagen sorgfältig zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Ein beratender Anwalt kann hierbei eine wertvolle Unterstützung bieten.

Vorbereitung auf künftige Herausforderungen

In Anbetracht der strengen Regularien und der rechtlichen Landschaft müssen Unternehmen proaktiv handeln. Die Schulung des Personals und klare interne Richtlinien zur Werbung von Nahrungsergänzungsmitteln können dazu beitragen, die Risiken zu minimieren. Es ist auch ratsam, bei der Entwicklung neuer Produkte und der Gestaltung von Marketingkampagnen rechtlichen Rat einzuholen.

Fazit und Ausblick

Das Urteil des OLG München zeigt, dass die Health-Claims-Verordnung ernst genommen werden muss. Unternehmen sind angehalten, ihre Werbestrategien zu prüfen und sich an die gültigen Gesetzmäßigkeiten anzupassen. Nur so kann ein fairer Wettbewerb gestaltet und das Vertrauen der Verbraucher in Nahrungsergänzungsmittel gefördert werden.

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Das Oberlandesgericht München hat kürzlich eine wichtige Entscheidung getroffen, die die Werbebranche für Nahrungsergänzungsmittel betrifft. Die Entscheidung betraf die Aussage „Für ein starkes Immunsystem“, die als unzulässig eingestuft wurde. Dies bedeutet, dass solche gesundheitsbezogenen Aussagen strengen gesetzlichen Regelungen unterliegen, um mögliche Irreführungen der Verbraucher zu verhindern.

Ein Wirtschaftsverband hatte die Beklagte verklagt, weil diese ihre Produkte mit gesundheitsbezogenen Aussagen bewarb, die nicht den Anforderungen der Health-Claims-Verordnung (HCVO) entsprachen. Das Gericht stellte klar, dass die verwendete Formulierung nicht nur von den zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben abweicht, sondern auch den Anschein erweckt, das Produkt könne ein inaktives Immunsystem aktivieren. Dies könnte beim Verbraucher den Eindruck erwecken, dass die Einnahme des Produkts einer Heilung gleichkäme.

Die durch den Begriff „stark“ suggerierte Wirkung steht in keinem direkten Zusammenhang mit den wissenschaftlich anerkannten Aussagen, die in der HCVO aufgeführt sind. Das Gericht betonte, dass eine zulässige Aussage lediglich besagen darf, dass die Inhaltsstoffe „zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen“.

Die Entscheidung des OLG München unterstreicht die Wichtigkeit der strengen Regelungen in der Werbung für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel. Verbraucher müssen durch klare, verständliche und rechtlich fundierte Informationen geschützt werden, um bewusste Entscheidungen über ihre Gesundheit treffen zu können.

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